Was sich ab 27. September gegen Greenwashing ändert

„Umweltfreundlich“, „klimaneutral“, „grün“ oder einfach ein kleines Blatt auf der Verpackung: Unternehmen haben in den vergangenen Jahren ziemlich viele Wege gefunden, einem Produkt einen ökologischen Anstrich zu geben. Ab dem 27. September 2026 wird dieses Klimablabla deutlich schwieriger.

Unternehmen müssen dann Umweltversprechen konkreter belegen, Nachhaltigkeitssiegel dürfen nicht mehr einfach selbst erfunden werden und Produkte können nicht länger allein durch den Kauf von CO₂-Zertifikaten als „klimaneutral“ verkauft werden. Entscheidend ist, ob eine Aussage konkret, überprüfbar und für Verbraucher verständlich begründet wird.

Deutschland setzt damit die europäische Richtlinie 2024/825 um. Der Bundestag hat das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb entsprechend geändert. Die neuen Regeln sollen Verbraucher besser vor irreführenden Umweltangaben und vor Werbung mit angeblicher Nachhaltigkeit schützen.

Ein Hersteller kann also nicht mehr nur „grün“ auf eine Packung schreiben und darauf hoffen, dass jeder etwas anderes darunter versteht. Wird eine allgemeine Umweltaussage verwendet, muss das Unternehmen eine anerkannte hervorragende Umweltleistung dafür nachweisen können.

„Umweltfreundlichere Verpackung, weil 50 Prozent weniger Kunststoff verwendet werden“ ist wesentlich genauer als ein grünes Logo mit dem Wort „nachhaltig“. Ob die konkrete Aussage stimmt, muss natürlich trotzdem belegbar sein.

Wenn nur die Verpackung aus recyceltem Material besteht, darf nicht der Eindruck entstehen, das gesamte Produkt sei nachhaltig. Wenn ein Unternehmen eine einzelne klimafreundlichere Produktlinie anbietet, macht das nicht automatisch den ganzen Konzern klimaneutral.

Die Einordnung des Umweltbundesamtes zeigt, wie breit die Reform angelegt ist. Neben Umweltwerbung geht es auch um Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Informationen, die Verbraucher zu einem unnötig frühen Austausch eines Produkts bewegen könnten.

Ein weiterer großer Punkt sind Nachhaltigkeitssiegel. Bisher konnten Unternehmen oder Branchen eigene Symbole entwickeln, die auf den ersten Blick wie eine unabhängige Prüfung wirkten. Künftig sind solche Siegel nur zulässig, wenn sie von staatlichen Stellen stammen oder auf einem transparenten Zertifizierungssystem beruhen.

Auch bei „klimaneutralen“ Produkten wird es enger. Besonders problematisch war bisher das Modell, bei dem ein Unternehmen sein Produkt praktisch unverändert weiter herstellt, irgendwo Emissionszertifikate kauft und anschließend Klimaneutralität auf die Verpackung schreibt.

Ab dem 27. September dürfen Produkte nicht mehr mit einer neutralen, verringerten oder positiven Auswirkung auf das Klima beworben werden, wenn diese Behauptung ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. Entscheidend soll stärker werden, was am Produkt und in seiner Herstellung tatsächlich reduziert wurde.

Unternehmen können weiterhin erklären, dass sie bestimmte Projekte finanzieren. Sie dürfen daraus nur nicht ohne Weiteres die Botschaft machen, das beworbene Produkt selbst belaste das Klima nicht.

Bei Aussagen über ein gesamtes Unternehmen bleibt die Rechtslage differenzierter. Auch solche Versprechen dürfen nicht irreführen, fallen aber nicht automatisch unter dasselbe spezielle Verbot für produktbezogene Kompensationswerbung. Wer genau hinschaut, sollte deshalb immer unterscheiden: Geht es um ein einzelnes Produkt, einen Produktionsschritt oder die Gesamtbilanz des Unternehmens?

Strenger werden außerdem Versprechen über die Zukunft. „Bis 2035 klimaneutral“ klingt gut, kostet heute aber erst einmal nichts. Künftig sollen solche Aussagen auf einem realistischen, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan beruhen. Dieser muss messbare und zeitlich festgelegte Ziele enthalten und regelmäßig durch unabhängige Sachverständige überprüft werden.

Die Reform betrifft auch künstlich verkürzte Produktlebensdauer. Unternehmen dürfen Verbraucher nicht mit falschen Angaben über Haltbarkeit oder Reparierbarkeit täuschen. Auch Aufforderungen, Verbrauchsmaterialien früher als technisch notwendig auszutauschen, geraten stärker ins Visier. Das bekannte Druckerproblem, bei dem eine Patrone angeblich leer ist, obwohl noch etwas enthalten ist, gehört genau in diesen Bereich.

Beim Einkauf helfen deshalb weiterhin ein paar einfache Fragen: Bezieht sich die Aussage auf das Produkt oder nur auf die Verpackung? Wurden Emissionen wirklich reduziert oder nur kompensiert? Wer kontrolliert das Siegel? Je unklarer die Antwort bleibt, desto weniger sollte ein grüner Schriftzug beeindrucken.

Für Unternehmen wird die Umstellung durchaus Arbeit bedeuten. Nach Einschätzung mehrerer Industrie- und Handelskammern gibt es keine allgemeine zusätzliche Abverkaufsfrist für alte Werbeaussagen. Verpackungen, Onlineshops und Kampagnen müssen daher rechtzeitig geprüft werden.

Im Gesetzentwurf des Bundestages werden typische allgemeine Aussagen wie „grün“, „ökologisch“, „umweltgerecht“ und „klimafreundlich“ ausdrücklich behandelt. Wer damit wirbt, muss künftig genauer sagen können, was dahintersteckt.

Damit wird aus einem vagen Zukunftsversprechen zumindest eine Behauptung, an der sich ein Unternehmen messen lassen kann. Jetzt muss man sehen wie das ganze genau umgesetzt wird.


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